Sie sind enterbt worden

Sie sind enterbt bzw. im Testament nicht bedacht worden?
Der Erblasser hat vorher Vermögen verschenkt?

Hier könnten Ihnen Pflichtteile oder Ergänzungspflichtteile zustehen.
Wir prüfen den Sachverhalt, ermitteln und setzen Ihre Ansprüche durch. Das Pflichtteilsrecht ist äußerst kompliziert und kann vom Nichtfachmann kaum sachgemäß durchgesetzt werden.

Unter anderem leisten wir für Sie

  • Berechnung von Pflichtteilen
  • Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
  • Durchsetzung von
  • Auskunftsansprüchen
  • Wertermittlungsansprüchen
  • Ergänzungspflichtteilen bei beeinträchtigenden Schenkungen
  • Verjährungsunterbrechung
  • Ermittlung von verstecktem Vermögen

Habe ich einen Pflichtteilsanspruch?

Grundsätzlich kann jeder Erblasser über sein Vermögen frei verfügen. Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht des BGB. Nahen Angehörigen garantiert das Pflichtteilsrecht eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Dazu gehören

  • Ehegatten
  • Kinder, auch uneheliche und adoptierte
  • Enkel, wenn die Eltern verstorben sind
  • Eltern, wenn der Erblasser kinderlos war

Wann entsteht mein Anspruch?

Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt den Anspruch mit dem Erbfall d.h. mit dem Tod des Erblassers; einer Annahme oder Erklärung bedarf es nicht.

Was steht mir zu?

Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld. Einen realen Anteil an dem Nachlass erhalten Sie nicht, auch kein Verwaltungsrecht.
Wenn der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod etwas verschenkt hat, erhalten Sie davon ebenfalls den Pflichtteil (Ergänzungspflichtteil). Für Erbfälle an dem 01.01.2010 mindert sich der Ergänzungsanspruch pro Jahr um 10 %. Das gilt jedoch nicht bei Schenkungen an Ehegatten. Auch kann die 10-Jahresfrist durch Nutzungsvorbehalte (Nießbrauch, Wohnrecht) gehemmt sein.

Wie erfahre ich vom Umfang des Nachlasses?

Da der Pflichtteilsberechtigte im Regelfall nicht Miterbe geworden ist, steht ihm ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegen die Erben auf Mitteilung der Zusammensetzung und des Wertes des Nachlasses und der erfolgten Schenkungen zu.

Wann verjährt der Pflichtteil ?

Normalerweise innerhalb von drei Jahren. Das gilt aber nur dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte weiß, dass der Erblasser verstorben ist, das Testament und die Schenkungen oder sonstigen Zuwendungen kennt, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten anderen gemacht hat. Weiß er das nicht, kann es sein, dass Pflichtteilsansprüche erst dreißig Jahren nach dem Tod verjähren.