Versorgungsausgleich

Wenn ei­ne Ehe ge­schie­den wird, so fin­det au­to­ma­tisch ein Ver­sor­gungs­aus­gleich statt. Ver­sor­gungs­aus­gleich ist der Aus­gleich der Ren­ten­an­sprü­che. Von je­dem Ehe­gat­ten wird durch Aus­kunft des Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­gers, bei Be­am­ten durch die Ver­sor­gungs­stel­le, die Ren­ten­an­wart­schaf­ten in der Ehe­zeit er­mit­telt und ein Aus­gleichs­be­trag fest­ge­legt, der an den an­de­ren Ehe­gat­ten über­tra­gen wird. Die­ser Aus­gleich wird vom Fa­mi­li­en­ge­richt im Rah­men des Ehe­schei­dungs­ver­fah­rens au­to­ma­tisch durch­ge­führt, es sei denn die Ehe hat we­ni­ger als drei Jah­re ge­dau­ert. Die Ehe­zeit ist da­mit die Zeit vom Be­ginn des Mo­nats, in dem die Ehe ge­schlos­sen wur­de, bis zum En­de des Mo­nats, vor Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­tra­ges.

In dem Ver­sor­gungs­aus­gleich wer­den ein­be­zo­gen

– ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung

– Be­am­ten­ver­si­che­rung

– be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung

– pri­va­te Le­bens­ver­si­che­run­gen auf Ren­ten­ba­sis

Beim Ver­sor­gungs­aus­gleich müs­sen Sie nichts be­zah­len, son­dern es wird in­tern von Ih­rem Ren­ten­kon­to ein Be­trag auf das Ren­ten­kon­to des an­de­ren Ehe­gat­ten über­tra­gen und um­ge­kehrt. Dies führt manch­mal da­zu, dass Ih­re Al­ters­ren­te da­durch we­ni­ger wird. Dies gilt selbst für den Fall, dass der­je­ni­ge, dem An­wart­schaf­ten über­tra­gen wor­den sind, selbst noch kei­ne Ren­te be­zieht.

Frü­her gab es das so­ge­nann­te Rent­ner­pri­vi­leg, d.h. ih­re Ren­te wur­de noch nicht ge­kürzt, so­lan­ge der an­de­re selbst kei­ne Ren­te be­zog. Dies ist nach der letz­ten Re­form des Ge­setz­ge­bers weg­ge­fal­len. Man kann je­doch be­an­tra­gen, dass die Kür­zung aus­ge­setzt wird, so­lan­ge man dem an­de­ren Ehe­part­ner Un­ter­halt be­zahlt. Hier­zu sind je­doch kom­pli­zier­te Be­rech­nun­gen not­wen­dig.

Wir sind in der La­ge, die­se Be­rech­nun­gen durch­zu­füh­ren und ha­ben die neus­te Soft­ware hier­für, die auch die Ge­rich­te be­nut­zen.

Da­her kön­nen wir die Vor­schlä­ge zum Ver­sor­gungs­aus­gleich, die das Ge­richt un­ter­brei­tet, auch ge­naustens prü­fen.

Wei­ter­hin be­steht die Mög­lich­keit durch ei­nen no­ta­ri­el­len Ver­trag den Ver­sor­gungs­aus­gleich aus­zu­schlie­ßen. Dies be­deu­tet, dass kei­ner von dem an­de­ren Ver­sor­gungs­an­wart­schaf­ten über­tra­gen be­kommt und das die Schei­dung da­durch we­sent­lich schnel­ler geht.

Je­doch muss im­mer be­dacht wer­den, dass man evtl. ei­ne Al­ter­sar­mut kommt, wenn man auf die über­tra­ge­nen An­wart­schaf­ten ver­zich­tet. An­der­seits ist es für den Ehe­gat­ten güns­tig, der mehr An­wart­schaf­ten zu über­tra­gen hat, als er selb­er zu­rück be­kommt.

Wir be­ra­ten Sie hie­rüber kom­pe­tent und aus­führ­lich.

Um hier nicht al­les zu Wie­der­ho­len, was zum Ver­sor­gungs­aus­gleich zu sa­gen ist, ver­wei­se ich auf fol­gen­de In­ter­net­sei­te: de.wik­i­pe­dia.org/versorgungsausgleich